Satzung für den Verein:
ALB Allgemeine Lohnsteuerberatung e.V. Lohnsteuerhilfeverein, Duisburg

§ 1   Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen: ALB Allgemeine Lohnsteuerberatung e.V. Lohnsteuerhilfeverein, Duisburg.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk.
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3   Mitglieder

Mitglied kann jedelr) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4   Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Alle Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
  • Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat, insbesondere bei Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht. gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Uber den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ennahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
  • Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideter Amter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6   Rechte und Plichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gern. der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erdorderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen des § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7   Mitgliedsbeitrag

  • Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben.
    Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
  • Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 30. 09. eines jeden Jahres fällig.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitglieder- versammlung bedarf. Anderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu geneh- migen. Die abgeänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern 1 Monat vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
  • Daneben wird für die Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10   Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.
    Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vorn Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.
  • Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftjahres zu befinden ist.
  • Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedewersammmlung die Ergänzung bekanntzugeben. Uber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  • Die Mitgliederversammlung wird vorn Vorsitzenden geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend. bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Anderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  • Uber Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    - Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    - Genehmigung der Beitragsordnung
    - Genehmigung des Haushaltsplanes
    - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    - Entlastung des Vorstandes
    - Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
    - Beschlußfassung über die Anderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. 

§ 11   Vorstand

  • Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleine zur Vertretung des Vereins vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht. ist Einstimmigkeit erforderlich.
  • Vorstandsrnitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
    Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen. die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
    Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt. So bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  • Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    — Fühmng und Uberwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
    — Bestellung eines Geschäftsführers i.S. des § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
    — Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Uberwachung im Sinne von § 14 der Satzung
    — Bekanntgabe des Geschäflsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
    — Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde. 

§ 12   Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändertwerden. zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Anderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Anderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 13   Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
  • Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vennögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  • Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    • Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
    • Prüfungsverbände, zu deren satzungsgemäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer ist.
  • Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsführer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alle im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Fühung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
  • Der Verein hat innerhalb eines Monats nsch Erhalt des Prüfungsberichtes eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
  • Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten. Der Anzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunde beizufügen.
  • Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 14   Beratung der Mitglieder

  • Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
  • Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungstelle angehören.
    Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zu Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstele tätigen Personen aus.
  • Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
  • Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVoStBerg enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
  • Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf Dauer von 7 Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
    Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbe- wahrung von Geschäftsuntertagen bleiben unberührt. 

§ 15   Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Orga- ne und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Verrnögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Oberfinanzdirektion.

§ 16   Auflösung des Vereins, Liquidation

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  • Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestelllung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gern. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
  • Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinützige Einrichtung. Uber den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17   Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungort ist in jedem Fall Duisburg.

§ 18   Schlußbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirkamkeit der übrigen Satzungsteile.

Beratungsstelle Duisburg

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Freitag
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Montag - Freitag
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Samstag
9.00 Uhr - 13.00 Uhr

 

Juni - Dezember

Montag - Freitag
9.00 Uhr - 13.00 Uhr
14.00 Uhr - 17.30 Uhr

 

 

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